Mieterabfindungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
FG Münster, Urteil vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F
An Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung einer Wohnung zwecks Durchführung von Renovierungsmaßnahmen können zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen
Das FG Münster hat in seinem Urteil entschieden, dass eine an Mieter gezahlte Abfindung für die Auflösung des Mietverhältnisses gezahlte Abfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen kann. In dem entschiedenen Streitfall wurden die erworbenen Wohnungen nach dem Kauf aufwendig renoviert.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Kosten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Netto-Aufwendungen innerhalb von drei Jahren 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes (!) übersteigen.
Durch die im Streitfall durchgeführten Renovierungsmaßnahmen wurde diese Grenze überschritten, so dass die an die Mieter gezahlten Abfindungen ebenfalls aktiviert und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden mussten. Ein Sofortabzug als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung kam nicht mehr in Frage.
Daher sollte bei Abfindungszahlungen an Mieter zum Zweck der Renovierung bzw. Modernisierung der Wohnung unbedingt darauf geachtet werden, die Grenze von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht zu übersteigen. Nur wenn diese Grenze nicht überschritten wird, können die Abfindungen direkt als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Hinweis:
Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Diese ist momentan beim Bundesfinanzhof anhängig. Gegen Steuerbescheide, in denen die Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt wurden, könnte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.