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Aktuelle Entwicklung bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Berufskleidung

Einleitung:

In der Vergangenheit gab es in der Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterschiedliche Auslegungen des Begriffs „typische Berufskleidung“. Einige BFH-Entscheidungen deuteten jedoch auf eine gewisse Offenheit hin, Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als abzugsfähig anzuerkennen. Doch die jüngste BFH-Rechtsprechung hat eine restriktivere Auslegung dieser Regelung erkennen lassen, was zu einer Unsicherheit in der steuerlichen Praxis führt.

I. Grundsätze:

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gehören grundsätzlich zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt oder wenn der Arbeitgeber diese Kleidung gestellt oder überlassen hat. Die Abgrenzung zwischen typischerweise beruflich genutzter und bürgerlicher Kleidung ist von großer Bedeutung.

II. Bürgerliche Kleidung nicht mehr als Berufskleidung abzugsfähig:

Die Abzugsfähigkeit von bürgerlicher Kleidung ist nun generell ausgeschlossen. Nur Kleidungsstücke mit einer Unterscheidungsfunktion, die durch ein Firmenemblem oder Ähnliches gekennzeichnet sind, können als typische Berufskleidung angesehen und steuerlich geltend gemacht werden. Die Möglichkeit einer Aufteilung der Kosten für bürgerliche Kleidung entfällt, es gilt eine „Alles-oder-Nichts-Entscheidung“.

III. Abgrenzung von bürgerlicher Kleidung und typischer Berufskleidung:

Typische Berufskleidung ist auf Kleidungsstücke beschränkt, die objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung geeignet sind und aufgrund der Eigenart des Berufs erforderlich sind. Die beruflich genutzte Kleidung kann durch eine Unterscheidungsfunktion oder eine Schutzfunktion gekennzeichnet sein. Es kann jedoch schwierig sein, in einigen Fällen eine klare Abgrenzung zwischen typischer beruflich genutzter und bürgerlicher Kleidung vorzunehmen.

IV. Abzugsfähigkeit von bürgerlicher Kleidung nur bei Unterscheidungsfunktion:

Für die Zukunft wird bürgerliche Kleidung nur dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie durch eine Unterscheidungsfunktion als typische Berufskleidung erkennbar ist. Die Größe, Art der Anbringung des Firmenemblems und andere Faktoren können dabei eine Rolle spielen. Die Einzelfallentscheidung gewinnt an Bedeutung.

V. Fazit:

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Berufskleidung ist ein komplexes und häufig diskutiertes Thema. Die aktuelle Entwicklung tendiert zu einer engeren Auslegung des Begriffs der typischerweise beruflich genutzten Kleidung. Eine Modernisierung dieser Regelung durch den Gesetzgeber könnte in Zukunft erforderlich sein, um den Anforderungen des Marktes für moderne Berufskleidung gerecht zu werden.

Sollten Sie Rückfragen haben, oder sonstige steuerliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns darauf, Ihre Fragen zu beantworten.

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