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Die neue Homeofficepauschale 2023

Rymden – stock.adobe.com

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführte Homeofficepauschale betragsmäßig erhöht. Zudem wurde die ursprünglich zeitlich begrenzt eingeführte Regelung entfristet und gilt damit auch für zukünftige Jahre. Diese Änderungen führen dazu, dass der Ansatz des häuslichen Arbeitszimmers, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, überflüssig wird.

Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022

Der bisherige Pauschbetrag wird von 5 EUR auf 6 EUR erhöht. Der maximal abzugsfähige Betrag ist nun bei 1.260 EUR, statt wie bisher bei 600 EUR, gedeckelt. Somit sind ab dem Jahr 2023 maximal 210 Homeoffice-Tage ansetzbar. Die bisherige Höchstgrenze lag bei 120 Tagen.

Wichtigste Änderung neben der betragsmäßigen Erhöhung ist aber die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Bis 2022 konnte die Pauschale nur an den Tagen angesetzt werden, an denen die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit von zu Hause ausgeübt wurde. Ein Auswärtstermin bei einem Kunden führte somit dazu, dass die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht geltend gemacht werden konnte.

Ab 2023 ist es nun ausreichend, wenn die betriebliche oder berufliche überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Die zuvor erwähnten Kundentermine stehen damit dem Ansatz der Homeofficepauschale grundsätzlich nicht mehr im Weg. Nur ein Besuch der ersten Tätigkeitsstätte verhindert den Ansatz der Homeofficepauschale weiterhin, unabhängig davon, wie lange die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Einzelfragen zur Homeofficepauschale bei unselbständiger Arbeit

Der Grundfall eines vollständigen Homeoffice-Tages ist auch durch die Neuregelung weiterhin unproblematisch.

Kommt es an dem Homeoffice-Tag zu einem Auswärtstermin, war die Regelung bis 2022 zwar steuerlich ungünstig, aber einfacher anzuwenden. Ab 2023 muss geprüft werden, ob die Arbeit in der häuslichen Wohnung oder der Auswärtstermin zeitlich überwiegt. Unter Annahme einer Arbeitszeit von acht Stunden, muss die berufliche Tätigkeit für den Ansatz der Homeofficepauschale daher für mehr als vier Stunden aus der häuslichen Wohnung ausgeübt werden.

Tätigkeiten außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit, wie Wochenendarbeiten, dürften ebenfalls den Ansatz der Homeofficepauschale ermöglichen, z.B. die Kenntnisnahme oder Beantwortung von E-Mails, die man auf das dienstliche Smartphone weitergeleitet bekommt. Die Homeofficepauschale dürfte in solchen Fällen auch an Urlaubstagen anwendbar sein, sofern der Urlaub in der häuslichen Wohnung verbracht wird. Auch hier gilt, dass die Arbeiten überwiegend von zu Hause aus erledigt werden müssen.

Auch an Krankheitstagen kann der Abzug der Homeofficepauschale in Betracht kommen. Viele Arbeitnehmer sind vertraglich dazu verpflichtet, sich im Krankheitsfall telefonisch oder per E-Mail beim Arbeitgeber abzumelden. Erfolgt diese Meldung nicht auf dem Parkplatz oder auf dem Rückweg vom Arzt, sondern erst aus der häuslichen Wohnung, sind die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt.

Einzelfragen zur Homeofficepauschale bei anderen Einkünften

Die Homeofficepauschale ist nicht auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beschränkt. Üben Sie neben Ihrer beruflichen Tätigkeit z.B. noch eine selbständige Tätigkeit oder erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, kommt bei diesen Einkünften ebenfalls der Abzug der Homeofficepauschale in Betracht, sofern die Tätigkeiten aus der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Wenden Sie z.B. jedes Wochenende eine gewisse Zeit für die Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilien auf, können Sie für diese Tage ebenfalls die Homeofficepauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen.

Allerdings ist zu beachten, dass die Pauschale nur einmal pro Tag gewährt wird. Haben Sie die Homeofficepauschale an einem bestimmten Tag bereits für Ihre unselbständige Tätigkeit geltend gemacht, kann kein weiterer Abzug bei einer anderen Einkunftsart erfolgen.

Sollten Sie Rückfragen zur Anwendung der Neuregelung der Homeofficepauschale haben, oder sonstige steuerliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns darauf, Ihre Fragen zu beantworten.

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